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Baubewilligungsverfahren / Baugesuch

Seit 1. März 2021 können Baugesuche ausschliesslich in elektronischer Form über die Plattform eBaugesucheZH eingereicht werden. Wir beraten Sie bei der Eingabe eines Baugesuches und wickeln das gesamte Baubewilligungsverfahren von der Abgabe der Gesuchsformulare bis hin zur Antragstellung an den Bauausschuss ab. Ausserdem koordinieren wir die baupolizeilichen Kontrollen bis zur Bauvollendung. Bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht oder die Verfahrensart einzelner Bauvorhaben geben wir gerne Auskunft.

E-Baugesuche Volldigital ab 1.4.2024, was es in der Stadt Opfikon zu beachten gilt:

Kopie der Gesuchsunterlagen sind weiterhin auch physisch einzureichen

Obschon die Plattform bereits heute in der Lage ist, einen vollständig digitalen Baubewilligungsprozess zu ermöglichen, sind die entsprechenden Grundlagen im Kanton Zürich noch nicht bei allen Gemeinden vorhanden.

Sämtliche Unterlagen werden daher noch immer in Papierform benötigt und die gesetzliche Frist beginnt erst mit dem Eintreffen der physischen Gesuchsunterlagen an zu laufen. So müssen Gesuchstellende zusätzlich zur digitalen Eingabe zwei Papierexemplare der Gesuchsunterlagen und der von Hand unterschriebenen Eingabequittung einreichen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beginnt erst mit dem Eintreffen der Papierunterlagen, da diese derzeit noch massgebend sind. Der Baurechtsentscheid wird weiterhin in Papierform verschickt.


Eine baurechtliche Bewilligung ist nötig für (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Die Erstellung neuer oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke
  • Nutzungsänderungen bei Räumlichkeiten und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt
  • Den Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
  • Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen
  • Die Unterteilung von Grundstücken nach Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung oder nach erfolgter Überbauung, ausgenommen bei Zwangsabtretung
  • Wesentliche Geländeänderungen, auch soweit sie der Gewinnung oder Ablagerung von Materialien dienen
  • Mauern und Einfriedigungen
  • Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze
  • Aussenantennen
  • Reklameanlagen
  • Das Fällen von Bäumen aus den in der Bau- und Zonenordnung bezeichneten Baumbeständen.

 

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern; sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien
  • Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
  • Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
  • Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
  • Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedigungen
  • Nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ½ m2 je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
  • Nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion

 

Der Meldepflicht unterliegen:

  • Solaranlagen auf Dächern in Bau- und Landwirtschaftszonen, soweit sie nach Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder überkommunalen Denkmalschutzinventars, im Gewässerraum und im Uferstreifen
  • Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht nach Art. 32a RPV genügend angepasst sind.

 

Verfahrensdauern

Anzeigeverfahren:

Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
Behandlungsfrist: 30 Tage
Rechtskraft Bewilligung: 30 Tage ab Zustellung

Ordentliches Verfahren (mit Publikation und Aussteckung):

Vorprüfungsfrist: 3 Wochen
Behandlungsfrist: 2 - 4 Monate
Rechtskraft Bewilligung: 30 Tage ab Zustellung
Publikation, Aktenauflage, Aussteckung: 20 Tage

Zugehörige Objekte

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Formular Brandschutznachweis (PDF, 736.39 kB) Download 0 Formular Brandschutznachweis
Infoblatt Baukontrolle.pdf (PDF, 44.06 kB) Download 1 Infoblatt Baukontrolle.pdf
Infoblatt Umgebungsplan.pdf (PDF, 396.47 kB) Download 2 Infoblatt Umgebungsplan.pdf
Meldeformular QS-Verantwortlicher Brandschutz (PDF, 222.99 kB) Download 3 Meldeformular QS-Verantwortlicher Brandschutz
Übereinstimmungserklärung Brandschutz (PDF, 331.25 kB) Download 4 Übereinstimmungserklärung Brandschutz
Infoblatt Bauwillige (PDF, 66.71 kB) Download 5 Infoblatt Bauwillige
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