Vogtei, Recht und Gericht
Die Hoheit über Opfikon
Der Grundbesitz, der bei den führenden adeligen und stadtbürgerlichen Familien eine solche Rolle spielte, gibt aber auch den Schlüssel zu den Verfassungszuständen. Man unterschied einst drei Stufen der Gerichtsbarkeit:
- Das hohe Gericht, umfassend die höchsten Geldbussen und meistens die Strafen an Leib und Leben (Blutbann); herrührend von den königlichen Hoheitsrechten der fränkischen Gaugrafen gelangte es durch Kauf, Verpfändung oder als Lehen an mächtige Grafen oder Freiherren, die in ihrem Gebiet zu Landesherren wurden.
- Das mittlere Gericht oder die Vogtei, mit einem Bussenrecht bis 9, seltener 18 Pfund. Hochadelige Herren besassen die Vogtei ohne weiteres über ihre eigenen Güter und Leute; viele von ihnen aber wurden von den Gotteshäusern mit der Schirmvogtei über deren Eigentum betraut, wo sie dann ebenfalls die Frevelgerichtsbarkeit ausübten. Diese konnte man aber als Lehen an den Dienstadel weitergeben.
- Die grundherrliche Gerichtsbarkeit: Sie stand dem Adel in seinen Eigengütern zu. Geistliche Stifte übten sie oft selber aus, während alte Abteien und Bischofssitze, wie St. Gallen, Reichenau, Einsiedeln, Fraumünster und Konstanz, die grundherrliche Gerichtsbarkeit als «Meieramt» lehensweise an ihren Dienstadel ausgaben. Sie umfasste den schon erwähnten «Twing und Bann» mit dem Recht, bis 9 Schilling büssen zu dürfen. Meieramt und Vogtei waren mit gewissen Einkünften verbunden, welche die Bauern zu entrichten hatten. Der Bezug des Vogtes erfolgte in Naturalien als «Vogtrecht», in Geld als «Vogtsteuer». Es waren dies Entschädigungen dafür, dass der adelige Herr die Güter und Leute schirmte und für sie zu Gerichte sass.
Gerichtsbarkeit
Die besonderen Verhältnisse, welche in Opfikon bezüglich der drei Gerichtsbarkeiten herrschten, erklären sich auch hier aus dem Grundbesitz. Nach dem Aussterben der Grafen von Kyburg im Jahre 1264 gelangte die hohe Gerichtsbarkeit mit den Rechten als Landesherr an das Haus Habsburg-Österreich. Dieses gliederte seinen weiträumigen Besitz für die Verwaltung und den Bezug der Abgaben in «Ämter», wobei Opfikon und Oberhausen dem Amte Schwamendingen zugeteilt waren. In habsburgischen Einkünfterödeln von 1274 und um 1279 wurden als solche jährliche Abgaben genannt: aus Opfikon 2 Viertel Kernen und 2 Viertel Haber, aus Oberhausen 11 Viertel Kernen und 2 Viertel Haber. Warum aus Oberhausen so viel mehr, wo doch diese Siedlung kleiner war als Opfikon? Nun, es handelte sich eben um die Vogtrechte aus den Gotteshausgütern, die das Haus Habsburg zu beziehen hatte. Deutlich wird dies aus dem grossen habsburgischen Urbar, das König Albrecht um 1305 aufnehmen liess, liest man doch in diesem:
«Ze Opphinkon lit ein guot, das des gotzhus von Zurichberg eigen ist; das giltet ze vogtrecht 2 viertel kernen und 2 viertel habern. Es git jederman ein vasnachthuon...» Diese Abgabe an den Vogtherrn bezog sich also nur auf den Hof des Klosters St. Martin und nicht auf die übrigen Bauerngüter im Dorfe Opfikon, während in Oberhausen der ganze, grosse Hof des Grossmünsterstiftes die 11 Viertel Kernen und Hafer aufbrachte. Es ergibt sich hieraus, dass das Haus Habsburg als Rechtsnachfolger der Grafen von Kyburg die mittlere Vogteigerichtsbarkeit nur über den Zürichberghof in Opfikon besass, während Oberhausen ihm ganz zustand. Wer aber richtete über den restlichen Teil des Dorfes Opfikon? Dieser muss von den schon erwähnten Herren von Lunkhofen an die Herren von Rümlang gelangt sein, von diesen an das Ratsgeschlecht Biberli in Zürich. Heinrich Biberli, der 1390 und 1411 als Vogt in Opfikon amtete, hatte zwei Töchter, deren eine (Anna) sich mit Peter Kilchmatter verheiratete, so dass die Vogtei an diese Familie überging. Peter war der Sohn von Rudolf II. Kilchmatter, genannt «der Jüngere», des reichsten Bürgers der Stadt Zürich und Besitzers der Eisenbergwerke in Flums, auch Ratsherr der Constaffel von 1393 bis 1413. Von dem ebenfalls sehr reichen Peter Kilchmatter, der nie im Rate sass, 1435 aber noch als Vogt von Opfikon nachgewiesen ist, vererbte sich die Vogtei auf dessen Sohn, Rudolf III. Kilchmatter.
Dieser Herr sah sich veranlasst, in der schwierigen Zeit des Alten Zürichkrieges, wahrscheinlich kurz bevor die Grafschaft Kyburg nochmals für zehn Jahre an das Haus Österreich zurückging (1442), seine Rechte in Opfikon genau aufzeichnen zu lassen. Ein solches Dokument wird als Offnung bezeichnet, denn seine Rechtssätze wurden jeweils an den Gerichtstagen den des Lesens unkundigen Bauern von einem Beamten vorgetragen – eröffnet – damit sie im Gedächtnis blieben. Der in schöner Kanzleischrift auf dem Gemeindearchiv erhaltene Text zeigt nun eine eher eigenartige Aufteilung der Gerichtskompetenzen.
Aus der Offnung von Opfikon
Junker Rudolf Kilchmatter besass über «das dorft und vogtye zu Opffikon», über Leute und Güter, über Holz und Feld alle Gerichte, Twing und Bann, ohne «Tüp und frefne» (Dieb und Frevel), denn diese gehörten dem Herrn auf Kyburg zu (bis 1424 und von 1442 bis 1452 dem Hause Habsburg, seit 1424 bzw. 1452 dem Zürcher Landvogt). Kilchmatter besass somit nur die grundherrliche Gerichtsbarkeit, und zwar mit dem üblichen Bussenrecht bis 9 Schilling. Dennoch nannte man seine Rechte eine «Vogtei», denn er bezog zugleich die Vogtsteuer von allen Höfen mit Ausnahme desjenigen, der – wie wir sahen – dem Kloster auf dem Zürichberg eigen war und sein Vogtrecht an die Kyburg ablieferte. Junker Kilchmatter seinerseits erhielt im ganzen 2 Pfund 2 Schilling Vogtsteuer aus Opfikon.
Was aber stand zu dieser Zeit dem Herrn und Vogt auf der Kyburg zu? Es waren die Vogtei über den Zürichberghof, kurz «Bergli» genannt, zugleich aber die mittlere Gerichtsbarkeit mit den Bussen bis auf 9 Pfund über das ganze übrige Dorf. Der Vogt zog vom Hof des Martinsklosters auf dem Zürichberg 30 Schilling Steuer ein, von den übrigen, mit den kleinen Gerichten Kilchmatter unterstehenden Hofleuten 71/2 Pfund, was zusammen 9 Pfund ausmachte. Die 7 Pfund hiessen «Raubsteuer» und waren eine Gegenleistung dafür, dass der Vogt zu Kyburg den Leuten Kilchmatters Schutz und Schirm gewährte.
Wenn daher der Junker sein grundherrliches oder «kleines» Gericht hielt und bei einem Vergehen sich ergab, dass es sich um einen Frevel handelte, der nicht mit einer 9 Schillingbusse gesühnt werden konnte, musste Kilchmatter oder sein Statthalter den Gerichtsstab niederlegen, um den Vogt zu Kyburg darüber richten zu lassen. Dieser aber musste auf dem Zürichberghof zu Gerichte sitzen und nicht anderswo in der Vogtei Opfikon, ausser Kilchmatter «gunne im es denn gern». Diese Rechtslage ist deshalb interessant, weil die Entwicklung sonst allgemein dahin ging, dass zwar in einem Dorfe wohl verschiedene Grundherren begütert sein konnten, die Vogteigerichtsbarkeit eines Inhabers sich aber schliesslich auf alle Einwohner ausdehnte. Da und dort ist jedoch diese Vereinheitlichung nicht zustandegekommen.
Pfändung und Pfandverwertung
Die Offnung von Opfikon enthielt eine Reihe weiterer Bestimmungen, die für jene Zeit durchaus sinnvoll waren und vielfach auch im Interesse der Bauern lagen. So waren unter anderm die Pfändung eines Schuldners und die Pfandverwertung ausreichend geregelt. Wichtig für den geordneten Gang der Dreizelgenwirtschaft waren die Einzäunungen – die «Ehfaden». Um die Zelg mit dem Winterkorn mussten alle Zäune bis Martini (11. November) erstellt sein, während jene um die Haberzelg – die Sommerfrucht – bis zum Walpurgistag 1. Mai) fertig sein mussten. Am Vorabend hatte «der Vogt oder sin bott den gewalt, das y dry von der gepurami nemen und denen gebieten send (sollen), die efaden und zrün geh beschowen. Hett denn deheiner sin efaden nitt gemacht, wie meng dero ist, darum er geleidet (angezeigt) wirt, der soll es dem vogt buessen von Jeglicher dry Schilling gewonlicher züricher pfening än gnad (ohne Gnade).» Von der Busse erhielt Junker Rudolf Kilchmatter einen Drittel, die Bauernsame aber deren zwei, wobei der Vogt aus dem eingegangenen Geld zuerst die Gemeinde zu entschädigen hatte.
Leibeigene
Da es ursprünglich verboten war, dass Leibeigene verschiedener Herren untereinander heirateten, was wegen der häufigen Übertretungen immer wieder zu Verdruss und Geldstrafen führte, schlossen viele Gotteshäuser ein Konkordat, dank welchem ihre Eigenleute gegenseitig die Ehefreiheit genossen. Das galt auch in Opfikon: «Man soll Couch wissen, das Sant Regalen (Gross- und Fraumünster), des gotghus von Einsidein, von Sant Gallen, usser der Rychenow und von Pfeffers – diser alles gotzhüser lügt und die verlenden lüt (Eigenleute, die man als Lehen ausgegeben hatte) mügent zesamen zu der ee wihen und mannen (heiraten), und soll si darum un-genossami nieman straffen.» Andere Leute aber konnte der Vogt von Kyburg belangen!
Das uralte Nachbarschaftserbrecht
Auch in Opfikon galt das uralte Nachbarschaftserbrecht, wenn jemand im Dorf keinerlei Erben hinterliess ; denn «derselben aberstorben mentschen soll sin nechster nachpur und husgenos erben». Wohnten aber zwei Nachbarn gleich nahe bei des Verstorbenen Haus, dann musste man mit einer Schnur von Türschwelle zu Türschwelle messen, welcher der nähere sei; waren aber beide «glich nach», dann sollten sie auch gleichviel erben, ohne dass der Vogt sie daran hindern durfte. – In einem weiteren Artikel wurde auch festgestellt, dass alle die, welche zu Opfikon sesshaft seien, miteinander in gleicher Weise «Wunn und Weid» geniessen sollten. Leute, die ausserhalb des «Etters» (Dorfzaunes) wohnten, aber Güter innerhalb desselben bebauten, hatten ebenfalls Teil an den Nutzungen, mussten aber auch den Geboten Kilchmatters gehorsam sein, wie andere Dorfleute.
Die Rechtslage in Oberhausen
Rechtliche Unterschiede
Wenn schon in Opfikon rechtliche Unterschiede zwischen dem Zürichberghof und dem übrigen Dorfe bestanden, wieviel mehr musste dann der dem Grossmünster gehörende Hof Oberhausen sein eigenes Recht besitzen. Als Vermögenswert, der erhebliche Einkünfte erbrachte, war er dem Kustor der Propstei zugewiesen. Dieser hielt gemäss der aus dem Jahre 1393 überlieferten Offnung das grundherrliche Gericht jährlich im Mai und im Herbste ab ; er übte in Oberhausen Twing und Bann aus und verfügte ebenfalls über ein Bussenrecht bis zu 9 Schilling. Die Vogtei mit der mittleren Gerichtsbarkeit und den Bussen bis zum Betrage von 9 Pfund stand dem Hause Habsburg und damit dem Vogte auf Kyburg zu; später, unter zürcherischer Landeshoheit, wurde dann Oberhausen sowohl mit dem mittleren wie mit dem hohen Gericht der Obervogtei Schwamendingen-Dübendorf zugeteilt, so dass die Glatt auch hier eine Vogteigrenze bildete.
Vogtsteuer
Einen andern Weg ging aber die Vogtsteuer. Sie war schon um 1330 vom Hause Habsburg-Österreich mit demjenigen von Kloten, First bei Illnau, Billikon bei Kyburg und andern Orten an die Herren von Eppenstein verpfändet, die zu jener Zeit als österreichische Pfleger und Vögte auf der Kyburg amteten. Die Steuer machte in Oberhausen 9 Pfund aus. Im Jahre 1417 befand sie sich als Pfand im Besitze von Bürgermeister Heinrich Meiss in Zürich. Dann kam das ganze «Paket» durch Erbgang an Frau Anna Edlibach, die Witwe Hans Widders im Münsterhof, die alles mit Beistand ihres Sohnes Heinrich sowie ihres Tochtermannes und Vogtes Altbürgermeister Rudolf Escher an das Kloster Kappel verkaufte. Nach der Verstaatlichung der Klostergüter in der Reformation gelangte natürlich auch die Vogtsteuer von Oberhausen an die Stadt Zürich. Das kleine grundherrliche Gericht wurde damals mit den andern bisher der Propstei zuständigen Gerichtsbarkeiten dem Stadtgericht übergeben und hierauf dem Montag- oder Stangengericht zugeteilt, das für die Zivilprozesse auch anderer stadtnaher Ortschaften zuständig war.
Wie Zürich Landesherr wurde
Die Stadt Zürich hat praktisch ihr ganzes Untertanengebiet durch Käufe, Pfandübernahmen oder Burgrechte erworben. Dabei kamen ihr vor allem die Geldnöte des Hauses Habsburg-Österreich entgegen. Bereits um 1370 verpfändeten die Herzöge von Österreich eine Reihe von kyburgischen Ämtern an ihren damaligen Vogt und Pfleger auf der Kyburg. Wenn auch dieses ganze Gebiet von Vogteien und grundherrlichen Rechten vieler anderer weltlicher und geistlicher Herren durchsetzt war, so besass Habsburg doch in ihm die Landeshoheit und den Blutbann. Im Jahre 1384 ging die ganze Pfandschaft an die Grafen von Toggenburg über, wobei sie sich durch die gesonderte Verwaltung schon seit langem aus den alten Verbänden der Landgrafschaften Zürichgau und Thurgau herausgelöst hatte. Durch Erbe kam die «Herrschaft Kyburg» als Pfand an die Gräfin Kunigunde von Montforr, geborne von Toggenburg. Als während des Konzils zu Konstanz Herzog Friedrich IV. von Österreich mit König Sigismund in einen schweren Konflikt geriet und von diesem geächtet wurde, kamen seine Güter, auch die verpfändeten, an das Reich, wodurch die Herrschaft Kyburg aus einem habsburgischen zu einem Reichspfand wurde. Nach geschickten Verhandlungen gelang es der Stadt Zürich, am 9. Februar 1424 durch die Bezahlung von 8750 Gulden an Gräfin Kunigunde das Pfand zu erwerben, womit sie ihr Hoheitsgebiet mit einem Schlag verdoppeln konnte. Am folgenden Tage kaufte die Stadt von den Herren von Rümlang noch die Vogtei Rümlang, unter der, wie wir sahen, auch die Mühle Glattbrugg stand.
Kyburgischen Pfandkomplex
In der Folge löste die Zürcher Obrigkeit die Orte Schwamendingen (wo der Kustor des Grossmünsters die grundherrliche Gerichtsbarkeit ausübte), Oerlikon, Seebach und Oberhausen – also links der Glatt gelegene Teile – aus dem kyburgischen Pfandkomplex heraus und machte sie zu einer besonderen Vogtei, deren Vorgesetzter 1428 erstmals genannt wird. Noch aber war die Entwicklung nicht zu Ende. Während des Alten Zürichkrieges geriet die Limmatstadt in so grosse Bedrängnis, dass sie mit Österreich ein Bündnis schliessen musste, zu dessen Bedingungen die Rückgabe der Herrschaft oder Grafschaft Kyburg gehörte. Nur die Gebiete links der Glatt durfte Zürich behalten, somit die Vogteien (später «Obervogteien») Schwamendingen und Rümlang. Was sich talabwärts bis nach Weiach hinunter erstreckte, wurde als neuer Verwaltungsbezirk zur «Obervogtei Neuamt» zusammengefasst. Zwei Jahre nach dem Friedensschluss – 1452 – konnte die Herrschaft oder Grafschaft Kyburg wieder unter die Landeshoheit von Zürich zurückkehren, da die Stadt dem Herzog von Österreich als neue Pfandsumme 17000 Gulden an einer grösseren Schuld erliess. Damit wurde auch das Dorf Opfikon wieder zürcherisch und zugleich für immer eidgenössisch! Das Ergebnis dieser Wechselfälle war, dass das heutige Gemeindegebiet von Opfikon hoch- und niedergerichtlich geteilt blieb: Opfikon unterstand dem Zürcher Landvogt zu Kyburg und war mit Wallisellen, Kloten und vielen andern Orten Bestandteil des Unteren Amtes dieser Herrschaft. Oberhausen mit der Wirtschaft und der Schmiede Glattbrugg war der Obervogtei Schwamendingen einverleibt, die von Obervögten aus dem Kleinen Rat der Stadt Zürich verwaltet wurde und zu der nach der Hinrichtung Hans Waldmanns auch noch die Gerichtsherrschaft Dübendorf gefügt wurde. Die Mühle Glattbrugg schliesslich lag in der Obervogtei Rümlang, die übrigens in bezug auf das Blutgericht der Obervogtei Neuamt zugewiesen war.
Von Lehenhöfen und Mühlen*
Klosters St. Martin
Eine besondere Stellung nahm im Dorfe Opfikon, wie sich uns schon aus der verfassungsrechtlichen Entwicklung zeigte, der Hof des Klosters St. Martin auf dem Zürichberg ein. Er war um 1440 an den Zürcher Bürger Studier verliehen, der sich für die Bebauung der Güter einen Lehenmann hielt. In der Reformationszeit wurde auch das Martinskloster aufgehoben und zusammen mit dem Prediger- und dem Barfüsserkloster in Zürich dem Obmannamt zur Verwaltung zugeteilt. Im Jahre 1536 erhielten die Brüder Claus, Heini und Heini Bosshart von Opfikon den grossen Hof, der rund 60 Jucharten Ackerland umfasste, vom Obmannamt als Erblehen. Da die Bosshart den Hof unbefugterweise zerteilten, mussten sie ihn aufgeben; bereits 1558 -war er in den Händen des Erbleheninhabers Grazias (Pankrarius) Hintermeister, der im Jahre 1571 beim Obmannamt Geld entlieh. Bei diesem Anlass wurden 66 Jucharten Ackerland, 15 Mannwerk Wiesen sowie ein Anteil am Gemeindeholz vermerkt.
Grosse Höfe
Das «Bergli»
Das «Bergli» war aber nicht der einzige grosse Hof in Opfikon. Etwas ausserhalb des Dorfes gegen die Glatt hin befand sich der schon als Klingensches Lehen erwähnte Fronhof, der mit einer Mühle verbunden war. Am 19. Februar 1369 beurkundete Freiherr Walter VII. von Altenklingen, dass Walter an dem Ort von Winterthur mit seiner Zustimmung dem Konrad Fluhmann von Opfikon den Fronhof, ein Lehen des Freiherrn, das jährlich 12 «Stuck» abwarf, für 24 Mark Silber versetzt habe. Mit andern Worten: Der Lehenträger derer von Klingen verpfändete sein Lehengut an seinen eigenen Pächter, den Bauern Fluhmann ! Es kann sich aber nur um den halben Hof gehandelt haben, denn schon am 5. März gleichen Jahres erlaubte Walter von Altenklingen dem Konrad Fluhmann direkt, den andern Teil des Fronhofs von Opfikon, der jährlich ebenfalls 12 Stuck an Zins abwarf, für 24 Mark Silber seiner Gattin und seinen Kindern zu versetzen.
Fronhof
In der Folge muss Walter an dem Ort als Vasall der Edlen von Altenklingen ausgeschieden sein, so dass ihn der Zürcher Bürgern Ulrich von Beggenhofen empfing. Am Februar 1380 beurkundete Walter von Altenklingen, dass er den Hof zu Opfikon, den er Ulrich und seinen Töchtern Anna und Margaretha verliehen hatte, nunmehr auf Bitten der ersten beiden der Frau Margaretha, Gattin des Franz Hoppler von Winterthur, allein verleihe. Diese erhielt dadurch vom Vater den Lehenhof als Heimsteuer. Jedenfalls handelte es sich auch jetzt nur um den halben Fronhof, denn bereits am 23. September 1383 nahm Walter von Altenklingen den Hof zu Opfikon von Rudolf Eppli, Bürger von Zürich auf, um ihn dem gleichen Eppli, Rudolf Schwend und dessen Sohn Hans gemeinsam zu verleihen, wobei als Ertrag wieder 12 Stuck angegeben wurden. Diese Lehenausgabe kann sich wohl nur auf jene Hälfte beziehen, welche die Familie von Beggenhofen nicht innegehabt.
Der reichlich komplizierten Geschichte des Fronhofes entnehmen wir nur noch, dass er offenbar als Ganzes an einen Abkömmling der Bauernfamilie Fluhmann aus Opfikon überging, nämlich an den Zürcher Bürger und Schuhmacher Heinrich Fluhmann, der ihn am 3. Mai 1395 an die Brüder Heinrich, Konrad, Ulrich und wieder Heinrich Geering (Gerung) von Opfikon nach Landesrecht zu Lehen ausgab, und zwar zum sehr hohen Zins von jährlich 33 Mütt Kernen, 5 Malter Haber, 2 Pfund 5 Schilling Geld, 5 Herbst- und 5 Fasnachthühnern und 250 Ostereiern. Ausdrücklich war hiebei vom Hof mit der Mühle die Rede. Merkwürdigerweise fand aber auf der höheren Stufe im Jahre 1397 nochmals eine Verleihung an die Schwend statt, die von Walter IX. von Hohenklingen vorgenommen wurde. Im 15. Jahrhundert vernimmt man öfters von Geldaufnahmen und Zinsanweisungen. Nach dem Tode Heinrich Fluhmanns von Zürich verlieh dessen Sohn Jakob am 17. März 1420 den Hof an Hans, Johannes, Rudolf und Ulrich Geering von Opfikon, die auch jetzt den grossen Zins von 30 Mütt Kernen, 5 Malter Haber, 2 Pfund und 5 Schilling Zürcher Währung, 200 Eiern, 5 Fasnacht-und 3 Herbsthühnern entrichten mussten. Der etwas geringere Betrag erklärt sich daraus, dass die Mühle gesondert an einen Bruder der erwähnten Hofbauern, Bertschi Geering, verliehen wurde, der einen Zins von 5 Mütt Kernen, 2 Herbsthühnern und 50 Eiern aufzubringen hatte.
Im Jahre 1439 fiel der Fronhof samt der Mühle im Unterdorf von Opfikon aus dem Nachlass der Zürcher Bürger Johann und Jakob Fluhmann an das Predigerkloster in Zürich, welches im folgenden Jahre beides an Hans Geering von Opfikon verlieh. So wechselten die Pächter, bis im Jahre 1515 Prior und Konvent zu Predigern Hof und Mühle den Wismann von Opfikon als Erblehen übertrugen. Als nach der Verstaatlichung der Klöster im Jahre 1537 für die Verwaltung mancher Gefälle, namentlich auch solcher des Klosters Rüti im Zürcher Oberland, im ehemaligen Augustinerkloster das Hinteramt eingerichtet wurde, wurde diese Stelle auch für den Fronhof in Opfikon zuständig. Am 29. Mai 1548 empfingen von dessen Amtmann die Vettern Jakob und Heini Wismann den Fronhof zu Erblehen mit der Erlaubnis, ihn in zwei Teilen zu bewerben. Der Zins betrug jetzt 25 Mütt Kernen, 5 Malter Haber, 1 Mütt gestampfte Gerste, 2 Pfund 5 Schilling «für ein Schwein», 5 Herbst- und 5 Fasnachthühner sowie immer noch 250 Eier auf Ostern. Der Hof bestand aus zwei Häusern und Scheunen, einem Speicher, den Hofstätten, dem Kraut- und Baumgarten, einem bei den Häusern gelegenen Einfang von 16 Jucharten Feld und 4 Mannwerk Wiesen, wozu noch weitere Äcker und Wiesen kamen, die in den Dorfzelgen von Opfikon lagen. Siedlungsmässig bildeten also Fronhof und Mühle eine vom Dorfkern von Opfikon losgelöste Einheit, die zeigen mag, dass sich hier wenigstens äusserlich frühmittelalterliche Verhältnisse (Einzelhofsiedlung) nicht ganz verwischt haben.
Auf solch alte Zustände deutet auch die mit dem Fronhof verbundene Mühle. Sie wird urkundlich schon am 23. April 1325 erwähnt; denn es gestattete Ritter Lütold von Beggenhofen, der damals in Opfikon begütert war, den Brüdern Konrad und Ulrich «Huf der Flau» (Fluhmann), eine Wasserleitung zu ihrer Mühle durch seine Wiesen zu erstellen, nachdem hierüber ein Streit gewaltet hatte. Als im Jahre 1530 wegen dieser Servitut zwischen dem Müller Rudi Wismann, dem sein Lehenherr, der Augustineramtmann Ulrich Funk zur Seite stand, und einigen Opfiker Bauern erneut ein Zwist entstand, holte man das alte Pergament wieder hervor. Da beide Parteien vor dem Grafschaftsgericht in Kloten Rechtsvorschlag erhoben hatten, brachte ein Schiedsgericht Klarheit. Der Müller durfte in der Wasserzufuhr nicht beeinträchtigt werden, verzinste er doch dieses Recht, wie schon 1325 festgesetzt, mit jährlich zwei Hühnern. – Die Mühle befand sich in der Folge meist im Zehenbesitz wohlhabender Männer, so im 18. Jahrhundert des Landrichters Hug, dann des Hans Rudolf Morf von Effretikon, der 1778 das Bürgerrecht von Opfikon erworben hatte.
Der Wagnerin Gut, das Pfendengut, das Greifenseer Gütli und der Wattmännin Gut
In der Offnung von Opfikon wurden um 1440 die Güter genannt, ab denen die Vogtsteuer an Rudolf Kilchmatter zu entrichten war. Es waren der Wagnerin Gut, das Pfendengut, das Greifenseer Gütli und der Wattmännin Gut. Das erste gehörte einer Adelheid Wagner, die es an den Metzger Konrad Münch veräusserte, worauf es 1462 in Heini Hanselmann einen neuen Käufer fand. Das Pfendengut trug seinen Namen nach einer Familie Pfend von Kloten, das Greifenseer Gürli den seinen, weil einst zu seinen Lasten eine Jahrzeitstiftung von jährlich 3 Mütt Kernen an die Kirche Greifensee gemacht worden war. Noch im Jahre 1532 bekannten die Inhaber des Hofes, nämlich die Brüder Simon, Moritz und Kaspar Schweizer, dass sie dem Gotteshaus im Städtchen Greifensee diesen Zins zu geben schuldig seien.
Landvogt zu Eglisau
Unter den grösseren Anwesen wäre schliesslich noch ein Hof zu erwähnen, den der Zürcher Bürger und damalige Landvogt zu Eglisau, Jakob Röist, 1555 als Erblehen an Hans (Hennsi) Schweizer zu Opfikon verlieh. Dieser musste den ansehnlichen Jahreszins von 21 Mütt Kernen, Malter Haber, wo Ostereiern, 4 Fasnacht- und 4 Herbsthühnern aufbringen. Solch grosse Höfe wurden nicht von einer Familie allein beworben. Der Mann, der jeweils in den Urkunden erscheint, war nur der verantwortliche «Trager », der für die Instandhaltung der Liegenschaften und die ordnungsgemässe Ablieferung des Zinses zu sorgen hatte.
Grossmünsterhof
Auch der Grossmünsterhof in Oberhausen war zu umfangreich, als dass ihn eine einzige Familie hätte bebauen können. Sein Zins betrug im Jahre 1376 17 1/2 Mütt Kernen, 52 Malter und 3 Mütt Haber, zog Köpfe des besten Weins, «so man zu Zürich schenkt», und 180 Angsterpfennige (zu jedem Kopf 9 Angster, die den doppelten Wert des «Stäblers» – des gewöhnlichen Pfennigs – hatten). Der Hof war wegen seiner Grösse schon damals geteilt in des «Ulrichs Erb(e) bei der Glatt», das die Brüder Hans und Heinrich Wist bebauten und dafür den entsprechenden Zinsanteil lieferten, in ein Erbgut, das Heinrich Ussermann, Bürger von Zürich, zustand, und in einen dritten Teil, in welchen sich die Wüst und Ussermann teilten. Die vielen Güterverzeichnisse des Grossmünsterstiftes geben ein klares Bild über das Schicksal der «Custerhöfe» in Oberhausen, deren Abgaben im Kelleramt verbucht wurden. Während auf einem Teil des Hofes sich die Wüst bis zur Gegenwart behaupteten, sieht man auf einem andern häufigen Wechsel: 1417 bis 1450 sind die Keller bezeugt, bald darauf – bis 1470 – Heinz Meyer, dann bis ungefähr 1600 die Benz aus dem Limmattal, die in der Folge auf den Hof Nieder-Schwerzenbach bei Wallisellen (heute nur noch «Hof» genannt) sowie ins Rumstal bei Winterthur-Wülflingen übersiedelten, so dass ihr Name aus Oberhausen wieder verschwand. Im Jahre 1677 zinsten an die inzwischen ebenfalls an den Zürcher Staat übergegangene Gutsverwaltung des Grossmünsters: Felix Meyer, Jakob Wüst, Kaspar Doggwiler und Jagli Hintermeister.
Mühle Glattbrugg
Die Mühle in Glattbrugg, die – wie schon mitgeteilt – zur Vogtei Rümlang gehörte, jedoch in Kloten eingepfarrt war, sah im Laufe der Zeit eine Menge von Inhabern. 1517 hört man von einem Jakob Müller in Glattbrugg, bei dem sich also Berufs- und Familienname noch deckten; um 1794 betätigte sich Heinrich Fretz von Egetswil als Müller. Auf ihn folgte Johannes Ochsner, der fallierte und 1806 die Kirchgemeinde Kloten verliess.
* Zu den Familiennamen der verschiedenen bäuerlichen Lehenträger vergleiche man auch den Abschnitt «Geschlechter».
Quelle: Opfikon Glattbrugg Oberhausen - Einst und jetzt 1969