Gerichtliches Verbot
Bevor ein amtliches bzw. gerichtliches Verbot durch das Stadtammannamt erstellt werden kann, muss der Gesuchsteller ein begründetes Gesuch in Papierform oder elektronisch an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des zuständigen Bezirksgerichts stellen. Sämtliche weitere Informationen zum gerichtlichen Verbot finden Sie auf der Homepage des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (VGBZ) und auf der Homepage der Gerichte Zürich.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtammannamt | 044 829 82 47 | betreibungsamt@opfikon.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt / Stadtammannamt | 044 829 82 47 | betreibungsamt@opfikon.ch |