Kopfzeile

Inhalt

Anerkennung eines Kindes (Vaterschaftsanerkennung)

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch einen Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden.

Für Anerkennungen von Kindern ist das Zivilstandsamt Kloten zuständig. Weitere Informationen zur Anerkennung eines Kindes finden Sie hier.

Zugehörige Objekte