Sozialbehörde
Die Sozialbehörde nimmt die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere
a) ist sie zuständig für strategische Entscheide,
b) erledigt sie sämtliche Aufgaben im Bereich der öffentlichen Sozialhilfe, insbesondere die wirtschaftliche und persönliche Hilfe,
c) ist sie zuständig für die Beurteilung von Nichtnorm-Fällen,
d) ist sie zuständig für Entscheide über Einsprachen gegen Verfügungen des Sozialsekretariates,
e) erlässt sie eine Kompetenzordnung,
f) ist sie zuständig für die Kinder- und Jugendhilfe, soweit nicht andere Stellen oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dafür zuständig sind,
g) erledigt sie weitere, vom Stadtrat zugewiesene Aufgaben
Organisationsreglement Sozialbehörde
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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