Ausweisung von Mieterinnen / Mieter
Verlässt die Mieterin oder der Mieter bei Ablauf des Mietvertrages eine unbewegliche Sache nicht freiwillig, so kann die Vermieterin oder der Vermieter ihn gerichtlich ausweisen lassen. Weitere Informationen zur Ausweisung von Mieterinnen und Mietern finden Sie auf der Homepage der Gerichte Zürich.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtammannamt | 044 829 82 47 | betreibungsamt@opfikon.ch |
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Betreibungsamt / Stadtammannamt | 044 829 82 47 | betreibungsamt@opfikon.ch |