Verpflichtungserklärung für visumspflichtige Personen
Möchten Sie eine ausländische Person aus einem visumspflichtigen Land für höchstens 3 Monate als Touristin bzw. Tourist in die Schweiz einladen?
Personen aus visumspflichtigen Ländern sprechen persönlich, vor der Einreise in die Schweiz, bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung (Botschaft oder Konsulat) vor und beantragen ein Visum. Nach Prüfung des persönlichen Visumgesuchs der Antragstellerin bzw. des Antragstellers entscheidet die schweizerische Auslandvertretung, ob die antragstellende Person eine Garantieerklärung beizubringen hat. Sofern die schweizerische Auslandvertretung eine Garantieerklärung verlangt, wird der ausländischen Antragstellerin bzw. dem ausländischen Antragsteller das Formular "Verpflichtungserklärung" ausgehändigt. Die garantienehmende Person füllt die Felder unter Punkt 1 und 2 aus und übermittelt das Formular "Verpflichtungserklärung" an die garantiegebende Person in der Schweiz. Diese ergänzt, wenn notwendig, die fehlenden Angaben unter Punkt 2. Die Verpflichtungserklärung darf weder kopiert noch textlich verändert werden. Abgeänderte Verpflichtungserklärungen sind ungültig.
Mit der Unterzeichnung der Erklärung verpflichtet sich der Gastgeber (Garantin bzw. Garant), im Sinne einer unwiderruflichen Schuldanerkennung bis zu einem Betrag von CHF 30'000 sämtliche ungedeckten Kosten betreffend Krankheit, Unfall, Rückreisetransport ins Herkunftsland und Lebensunterhalt zu übernehmen, die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt des Garantienehmers in der Schweiz resp. im Schengen-Raum entstehen.
Eine Verpflichtungserklärung kann bei der Gemeinde abgegeben werden von Personen, die die Schweizer Staatsbürgerschaft haben sowie ausländische Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls Personen, die im Handelsregister als juristische Personen eingetragen sind. Ist die natürliche Person verheiratet, ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
Die finanziellen Mittel der garantieleistenden Person müssen ausreichend sein, um die Garantieverpflichtung jederzeit erfüllen zu können. Dabei werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Schulden (insbesondere öffentlich-rechtlicher Natur) und Steuerverhältnisse berücksichtigt. Der Abschluss einer entsprechenden Reisekrankenversicherung ist nicht zuletzt zum Schutz der Garanten empfohlen. Auch bei guten finanziellen Verhältnissen kann z.B. eine notfallmässige Hospitalisation eines ausländischen Gastes zu finanziellen Problemen führen.
Die Gastgeberin resp. der Gastgeber (Garantin bzw. Garant) reicht die Verpflichtungserklärung persönlich bei den Einwohnerdiensten Opfikon zur Solvenzprüfung (Zahlungsfähigkeit) ein.
Folgende Unterlagen müssen Sie als Garantin/Garant zum Schalter der Einwohnerdienste mitbringen:
- Verpflichtungserklärung (Formular)
- Identitätsausweis (Pass, Identitätskarte), wenn verheiratet auch vom Ehepartner
- Nachweis von Barvermögen von min. CHF 30'000
- Aktueller Betreibungsregisterauszug von Ihnen (über die letzten 5 Jahre) wenn verheiratet auch vom Ehepartner
- Gebühr CHF 60 pro Verpflichtungserklärung (inkl. Gebühren des Migrationsamtes)
Variante 1: Garantie durch Vermögensnachweis
- Vermögensnachweis von min. CHF 50'000 (z.B. Bank- und/oder Postkontoauszug lautend auf die Garantin oder den Garanten, mit Übersicht des Kontoverlaufs der letzten 30 Tage)
Variante 2: Garantie durch Einkommensnachweis
- Lohnabrechnungen der Garantin oder des Garanten über die letzten drei Monate (min. CHF 5'000 brutto pro Monat)
- Bei der Garantie durch Einkommensnachweis muss zusätzlich der Nachweis erbracht werden, dass für die einzuladende Person eine Reiseversicherung mit einer Deckung von mindestens Euro 30'000 oder höher, am besten eine schweizerische Reisekrankenversicherung von CHF 50'000 abgeschlossen wurde.
Nach erfolgter finanzieller Prüfung leiten die Einwohnerdienste das Formular „Verpflichtungserklärung“ an das Migrationsamt Zürich zur weiteren Bearbeitung weiter.
Die Übermittlung vom Migrationsamt Zürich an die schweizerische Auslandvertretung dauert nach erfolgter Bestätigung je nach Land ca. 20 Arbeitstage. Danach können die ausländischen Gäste unter Angabe der ORBIS-Nr. (gemäss Verpflichtungserklärung oben mittig) auf der schweizerischen Auslandvertretung nachfragen, ob das Visum erteilt wird. Gegen eine Visumverweigerung der Auslandvertretung kann innert 30 Tagen beim Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 6 Abs. 2bis AIG).
Schweizerische Vertretung im Ausland
Reisehinweise und Vertretungen
Gebühr: CHF 60
Zugehörige Objekte
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