Eidgenössische, Kommunale Abstimmungen
Informationen
- Datum
- 11. März 2007
- Kontakt
- Stadtkanzlei Opfikon
Eidgenössische Vorlagen
Volksinitiative vom 9. Dezember 2004 «Für eine soziale Einheitskrankenkasse»
Vorlagen
Vorlage
571
2'269
- Leer
- 16
- Stimmberechtigte
- 6'644
- Stimmbeteiligung
- 43.1%
- Ebene
- Bund
- Art
- Initiative
Name | |||
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Abstimmung 11032007 eidg.pdf (PDF, 50.02 kB) | Download | 0 | Abstimmung 11032007 eidg.pdf |
Kommunale Vorlagen
Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans
- Beschreibung
- § 68b des Zürcher Gemeindegesetzes verpflichtet die Gemeinden zur geeigneten Veröffentlichung von Beschlüssen von öffentlichem Interesse und von Informationen über wesentliche Gemeindeangelegenheiten. Artikel 36, Ziff. 7,
der Gemeindeordnung der Stadt Opfikon sieht vor, dass der Gemeinderat das amtliche Publikationsorgan für jeweils vier Jahre bestimmt. Seit 1. März 2004 verfügt die Stadt Opfikon über kein formell korrekt bestimmtes amtliches
Publikationsorgan mehr. Im Sinne der Kontinuität werden zur Zeit amtliche Informationen wie bis anhin im «Stadt-Anzeiger» und im «Zürcher Unterländer» publiziert.
Der bedeutende Auftragswert der jährlichen Publikationskosten von rund Fr. 300'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) erforderte nach Kündigung des Vertrages mit dem «Stadt-Anzeiger» im Jahr 2003 die Einleitung einer öffentlichen
Ausschreibung. Gegen das Ergebnis dieser ersten Ausschreibung wurde seitens eines Submissionsteilnehmers Beschwerde geführt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes hob aus formellen Gründen Teile des Ausschreibungsentscheides auf. In der Folge verabschiedete der Gemeinderat Leistungsbeschrieb und Auswertungskriterien einer zweiten Ausschreibung.
Die in diesem Verfahren anfangs 2005 eingereichten beiden Offerten wurden durch die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderates als Auswertungsgremium
geprüft und bewertet. Die Kommission stellte aufgrund ihrer Abklärungen und Bewertungen den Antrag, den «Zürcher Unterländer» zum ausschliesslichen Publikationsorgan zu bestimmen.
An seiner Sitzung vom 4. Juli 2005 bestimmte der Gemeinderat den «Zürcher Unterländer» antragsgemäss für die Dauer von vier Jahren zum amtlichen Publikationsorgan. Gleichzeitig wurde festgehalten, diesen Entscheid in Form einer Alternativabstimmung dem Souverän zu unterbreiten. Dieser Entscheid wurde an der Sitzung vom 2. Oktober 2006 durch den Gemeinderat bekräftigt, indem er auf einen Wiedererwägungsantrag des Stadtrates nicht eintrat, den dieser aufgrund rechtlicher Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Volksabstimmung
einbrachte. Damit entscheidet das Stimmvolk, ob der «Stadt-Anzeiger» oder der «Zürcher Unterländer» für vier Jahre zum amtlichen Publikationsorgan bestimmt wird. Mit der Wahl des Anbieters ist überdies die Option verbunden, dass der Gemeinderat den Auftrag nach Ablauf der ersten 4 Jahre noch einmal
dem selben Anbieter für weitere 4 Jahre erteilen kann, ohne ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen.
Vorlagen
Zürcher Unterländer als amtliches Publikationsorgan
773
1'487
- Leer
- 312
Stadt-Anzeiger als amtliches Publikationsorgan
1'921
531
- Leer
- 120
Stichfragen
Stichfrage
0
680
- Leer
- 67
Stichfrage
0
1'825
- Leer
- 67
- Stimmberechtigte
- 6'545
- Stimmbeteiligung
- 44%
- Ebene
- Gemeinde
- Art
- Obligatorisches Referendum
Name | |||
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Abstimmung 11032007 komm.pdf (PDF, 52.91 kB) | Download | 0 | Abstimmung 11032007 komm.pdf |
Abstimmung 11032007 Abstimmungszeitung.pdf (PDF, 207.21 kB) | Download | 1 | Abstimmung 11032007 Abstimmungszeitung.pdf |
Zugehörige Objekte
Name | |||
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Abstimmung 11032007 gesamt.pdf (PDF, 62.13 kB) | Download | 0 | Abstimmung 11032007 gesamt.pdf |
Abstimmung 11032007 Abstimmungszeitung.pdf (PDF, 207.21 kB) | Download | 1 | Abstimmung 11032007 Abstimmungszeitung.pdf |